| Verfahren zum Lauben Neu- oder Umbau.
Vom Bezirksverband der Kleingärtner muss das Formular
"Bauantrag" besorgt werden. Von dort sind auch genehmigungsfähige
Bauzeichnungen zu bekommen. Es können aber auch eigene Entwürfe eingereicht
werden, die dann auf Zulässigkeit nach dem Bundeskleingartengesetz geprüft
werden.
Vom Bauordnungsamt muss ein "Lageplan" besorgt werden, in den die Lage
der neuen Laube (des Umbaus) eingezeichnet wird. Der vom Antragsteller
ausgefüllte Antrag muss dann mit Bauzeichnung und Lageplan dem
Vereinsvorstand zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Vorstand zeichnet nach
Genehmigung ab und reicht an den Antragsteller zurück. Nun kann der
Antragsteller den Bauantrag mit Zeichnung, Baugenehmigungsantrag und
Lageplan an den Bezirksverband einreichen.
Spätestens zwei Jahre nach Fertigstellung des Neu-/ Umbaus ist eine Abnahme
durchzuführen.
Hier ein Auszug aus den Baurichtlinien für Kleingärten (Quelle
Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V.):
Baulichkeiten im Kleingarten
Es besteht bei manchem Pächter Unklarheit darüber, welche Baulichkeiten im
Kleingarten zulässig sind. Das macht sich bei der Bauantragstellung immer
mal wieder bemerkbar. Anträge müssen leider zurückgewiesen werden, weil sie
den geforderten Bedingungen nicht entsprechen. Dieser Artikel soll deshalb
zur Aufklärung beitragen. Maßgebend für Bauten im Kleingarten sind das
„Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983, § 3 und die „Richtlinien für
die Errichtung von baulichen Anlagen in Kleingartenanlagen der
Landeshauptstadt Hannover" als Ausführungsbestimmungen. Nach diesen
Bestimmungen sind eine Laube in einfacher Ausführung bis maximal 24,00 m²
Grundfläche und ein Gewächshaus bis 6,00 m² Grundfläche zulässig. Alle
anderen Bauten wie Schuppen, Toilettenhäuschen usw. sind nicht erlaubt. Bei
einem geplanten Neu-, Um- oder Anbau einer Laube ist ein Bauantrag mit
entsprechenden vermassten Zeichnungen (Grundriss und Schnitt) beim
Bezirksverband einzureichen. Die Genehmigung wird vom Bezirksverband
kostenlos erteilt, sofern die nachfolgenden genannten Einzelbedingungen
eingehalten werden. Für ein Gewächshaus ist ein eigener Bauantrag
einzureichen.
| 1. |
Die Grundfläche der Laube einschließlich überdachtem Freisitz
beträgt maximal 24,00 m². Maßgebend ist das Außenmaß der Außenwände
einschließlich Wandverkleidungen. |
| 2. |
Die Firsthöhe bei einem Satteldach beträgt maximal 4,20 m
einschließlich Dachhaut. |
| 3. |
Bei Pult- oder Flachdächern beträgt die maximale Firsthöhe 2,75 m
einschließlich Dachhaut. |
| 4. |
Die Traufenhöhe (Regenrinne) beträgt bei allen Dächern maximal 2,30
m. |
| 5. |
Der Dachüberstand darf bei allen Dächern allseits 0,30 m nicht
überschreiten. |
| 6. |
Dachabwinkelungen sind nicht zugelassen. |
| 7. |
Dachgauben oder Kniestöcke sind nicht zulässig. |
| 8. |
Der Geräte- und Toilettenraum muss innerhalb der Laube
untergebracht werden. Die Mindestgröße im Lichtmaß (ohne Wände) beträgt
zusammen 4,00 m². |
| 9. |
Ein unmittelbarer bzw. mittelbarer Durchgang vom
Geräte- und Toilettenraum zum Aufenthaltsraum ist nicht zulässig. |
| 10. |
Ein Schornstein ist nicht an den Taufenseiten oder außerhalb der
Laube erlaubt. |
| 11. |
Die Laube darf nicht unterkellert sein. |
| 12. |
Wasserzapfstellen, Duschen, Spültoiletten, Handwaschbecken dürfen
nicht installiert werden. |
| 13. |
Abwasser- und Sickergruben sind nicht zulässig |
| 14. |
Soll bei einer genehmigten über 24,00 m² großen Laube
ein Umbau oder eine Veränderung durchgeführt werden, ist die Laube auf
24,00 m²Größe zurückzubauen. Der Bestandsschutz einer Laube erstreckt
sich nur auf die ursprünglich genehmigte Ausführung. |
| 15. |
Die Grundfläche für ein Gewächshaus darf 6,00 m² nicht überschreiten |
| 16. |
Die maximale Firsthöhe bei einem Gewächshaus beträgt 2,10 m. |
Bauanträge müssen im Allgemeinen in doppelter Ausfertigung mit den
Zeichnungen eingereicht werden. Bei Neubau ist dem Antrag ein Lageplan mit
der Kennzeichnung des Gartens innerhalb des Vereins beizufügen. Neupächter
haben darüber hinaus noch eine Wohnerklärung zum Nachweis eines festen
Wohnsitzes beizubringen. Der Bauantrag ist vom Bauherrn und vom Vorstand des
jeweiligen Vereines zu unterschreiben.
Falls Fragen oder Unklarheiten bestehen, empfiehlt der Bezirksverband sich
vor Antragstellung mit dem zuständigen Dipl.-Ing. Peter Seyfarth unter der
Tel.-Nr. 39 43 629 jeweils dienstags von 9.00 bis 12.00 Uhr in Verbindung zu
setzen.
Sie können die vollständigen Baurichtlinien
hier als pdf-Datei herunterladen. |